Satzung

Vereinssatzung

– Netzwerk HafenCity e. V. (Im Folgenden „Netzwerk“)

Die Satzung könnt ihr auch hier herunterladen.

Präambel

Die HafenCity entwickelt sich dynamisch zu einem vielseitig genutzten Stadtteil im Zentrum Hamburgs und am Hamburger Hafen. Wohnen, Arbeit, Lernen, Freizeit, Veranstaltungen, Tourismus, Wirtschaft und Gewerbe sind räumlich eng miteinander verknüpft.
Die Mitglieder des Netzwerkes2 tragen diese lebhaften gesellschaftlichen Entwicklungen aktiv mit.
Sie setzen sich für eine Lebensqualität ein, die sich durch den Hamburger Hafen definiert: Im Zusammenspiel von Ebbe und Flut, Gerüchen und Geräuschen, Wind und Wetter, Handel und Wandel, zwischen Schiffen, Kränen und Möwen, auf historischem Grund, eingerahmt von hanseatischer Tradition sowie moderner Architektur und Stadtplanung.
Die Mitglieder des Netzwerks berücksichtigen hierbei unterschiedliche Interessen und streben gemeinsame Konfliktlösungen an.

Zugunsten der guten Lesbarkeit wird im Folgenden bei der Benennung von Personen zwischen der weiblichen und männlichen Form nicht differenziert.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Name des Vereins lautet Netzwerk HafenCity. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
  • Der Sitz des Netzwerks HafenCity ist Hamburg.

§ 2 Zweck

Handlungsleitend für die Aktivität des Netzwerkes ist die Förderung von Gemeinschaftsstrukturen und Nachbarschaft innerhalb des Stadtteils HafenCity. Es gilt, allen Anliegern der HafenCity eine Plattform zu geben, ihre am Gemeinwohl orientierten Interessen zu artikulieren und in die stadtpolitischen Strukturen einzubringen. Dies geschieht mit dem Ziel, die Qualität des Lebens und Arbeitens in der HafenCity zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Die Mitglieder des Netzwerkes legen Wert darauf, eine Balance zwischen den Akteuren aus Wirtschaft, Staat und Zivilgesellschaft zu finden. Das bedeutet, sich für eine Ausgewogenheit einzusetzen, die eine bedarfsgerechte Infrastruktur der hier lebenden, arbeitenden, studierenden und lernenden Menschen ebenso ermöglicht, wie nachbarschaftlichen Zusammenhalt sowie zivilgesellschaftliches, z.B. soziales, kulturelles, ökologisches und religiöses Engagement.

Das Netzwerk dient dazu, einen vertrauensvollen und partnerschaftlichen Dialog untereinander und mit der HafenCity Hamburg GmbH, dem Bezirksamt Mitte und anderen Institutionen zu fördern. Es schafft eine Plattform für den Austausch von Akteuren, die in unterschiedlicher Weise an der Entwicklung der HafenCity beteiligt sind (Bewohner, Beschäftigte, Gastronomen, Einzelhändler, HafenCity Hamburg GmbH, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Vertreter von Unternehmen und sozialen Institutionen, Kulturschaffende, usw.)

Das Netzwerk unterstützt die ständige Entwicklung der HafenCity zu einem

  • kommunikativen und sozialen
  • historisch bewussten und zukunftsorientierten
  • kulturell vielfältigen und integrativen
  • ökologisch innovativen und nachhaltigen Stadtteil.

Das Netzwerk fördert die Verknüpfung der HafenCity mit anderen Hamburger Stadtteilen und sucht – insbesondere im Rahmen geeigneter Projekte an den jeweiligen räumlichen Nahtstellen – den Kontakt zu Ansprechpartner und Gremien der umliegenden Stadtteile.

Der Verein veranstaltet regelmäßig, sofern möglich, im Sommer jeden Jahres ein Stadtteilfest in der HafenCity, das im Sinne der Vereinszwecke und –ziele unter anderem die Integration und Nachbarschaftsbildung der Bewohner*innen der HafenCity fördern soll.

Das Netzwerk trägt dazu bei, die HafenCity als Stadtteil am Hafen mit Offenheit nach innen und - im Austausch mit den benachbarten Stadteilen - nach außen zu positionieren.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Dies gilt ausdrücklich auch für die HafenCity Hamburg GmbH und das Bezirksamt Hamburg-Mitte. Über die  Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
  • Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit den Beitrag zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstands die Mitgliederversammlung.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

  • Die Vorstandsmitglieder werden durch Handzeichen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus sich heraus durch Handzeichen den ersten, 2 zweite Vorsitzende, den Schatzmeister und ggf. weitere Vorstandsmitglieder. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten oder einen der zweiten Vorsitzenden.
  • Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von EUR 8.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  • Der Vorstand ist verantwortlich für
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
    5. die Buchführung,
    6. die Erstellung des Jahresberichts,
    7. die Vorbereitung und
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    9. die Findung      und       Einsetzung      von     Verantwortlichen     für Projekte/Arbeitsgruppen und Ressorts,
    10. die Berufung eines erweiterten Vorstands,
    11. die Genehmigung von Geschäftsordnungen der Ressorts

§ 8 Erweiterter Vorstand

Aus dem Kreise der Mitglieder werden Vertreter vorgeschlagen oder schlagen sich selbst vor, die nach Berufung durch den satzungsgemäßen Vorstand (BGB Vorstand) den erweiterten Vorstand bilden.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit und Transparenz der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung; Zuständigkeit, Einberufung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Festlegung    der    Beitragsordnung    (Höhe   und    Fälligkeit   der Jahresbeiträge),
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins und
  7. die Entscheidung bei Widerspruch gegenüber Erwerb oder Ausschluss einer Mitgliedschaft
  • Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt  durch  schriftliche  Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen
  • Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies zur Wahrung der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  • Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung entscheidet die Mitgliederversammlung darüber, an wen das Vermögen fallen soll. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  • Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Fortsetzungsgründungsveranstaltung einstimmig beschlossen. Hamburg, den 25.10.2012